Alle Kinder haben einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz (in Kitas), wobei sie die altersgerechte Bildungs- und Betreuungsangebote genießen können. Kinder, die noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben, besitzen den Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Kita oder einer Kindertagespflege, falls beide Elternteile arbeiten, auf der Arbeitssuche sind oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Der individuelle Bedarf ist bei dem Umfang der täglichen Betreuung entscheidend.
Der Berechtigte für den Anspruch auf Erteilung eines Kitaplatzes ist das Kind und nicht seine Eltern. Die Anträge und Klagen müssen im Namen des Kindes gestellt werden. Sonst werden sie von den Gerichten abgewiesen. Das Kind wird durch seine gesetzlichen Vertreter (die Erziehungsberechtigten, meistens die Eltern) bei den Anträgen und Gerichtsklagen vertreten.
Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren haben das Recht auf Betreuung unabhängig von der Jobsituation ihrer Eltern. Dies ist in § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch) geregelt. Die Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sind bis zum Schuleintritt zur uneingeschränkten Förderung in einer Kita gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII berechtigt. Die Jugendämter müssen sich darum kümmern, dass Ganztagsplätze nach den Bedürfnissen von Kindern zur Verfügung stehen.
Gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII sind die Schulkinder, die Ganztagsschulen besuchen, in Horten zu betreuen. Horte sind sozialpädagogische Einrichtungen für Schulkinder im Alter von sechs bis zehn Jahren. Hier ist es ebenso gegeben, dass bedarfsgerechte Angebote für Entwicklung und Förderung vorliegen müssen. Auf die Betreuungen in Horten haben die Schulkinder jedoch keinen rechtlichen Anspruch laut dem Bundesgesetz. Es gibt aber den rechtlichen Anspruch für die Kinder in den Landesgesetzen, beispielsweise in Hamburg, Brandenburg und Thüringen. Das Landesrecht kann von Bundesland zu Bundesland Unterschiede beim Betreuungsumfang oder bei Ansprüche aufweisen.