„Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ oder kürzer gesagt „Kinderförderungsgesetz“ ist ein Bundesgesetz, welches die Jugendämter der Gemeinden und Städten dazu verpflichtet, für die Kinder unter drei Jahren, die in ihrem Zuständigkeitsgebiet leben, Betreuungsmöglichkeiten bei Bedarf bereitzustellen. Der Bedarf dafür entsteht, wenn die Erziehungsberechtigten erwerbstätig, auf der Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder noch in der Ausbildungsphase sind.
Durch das Gesetz werden viele Vorschriften im Fünften, Achten und Elften Buch des SGB (Sozialgesetzbuch) im Bundesausbildungsförderungsgesetz, im Adoptionsvermittlungsgesetz und im Tagesbetreuungsausbaugesetz geändert. Es wird durch die Förderung des Bundes viele Betreuungsplätze für Kinder geschaffen. Das Ziel dabei ist es, dass jedes Kind unter drei Jahren bei Bedarf einen Betreuungsplatz (z. B. in einer Kita) erhalten kann und sich dadurch entwickeln und bilden kann.