Wenn das Kind trotz des rechtlichen Anspruchs keinen Kitaplatz erteilt bekommt und ein Elternteil deswegen für die Betreuung des Kindes zu Hause bleiben muss, wird dem zu Hause bleibenden Elternteil das Recht auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall zugewiesen. Der Verdienstausfall kommt zustande, wenn die Wiederaufnahme der Arbeit nach der vergangenen Elternzeit mangels eines Betreuungsplatzes nicht oder in geringerem Umfang als vorher möglich ist oder ein neuer Arbeitsplatz nicht gesucht werden kann.
Jeder materielle Schaden wegen des Fehlens der Erteilung eines Kitaplatzes ist von der Verwaltung zu ersetzen. Die Eltern können auch Schadensersatz gem. § 839 I BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verlangen, wenn sie den Platz wegen des Verschuldens eines Jugendhilfeträgers nicht erhalten haben.